Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.    Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
2.    Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertrags-bestandteil, als wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfor-dernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
3.    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungs-weise unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
4.    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rück-tritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 2 Vertragsschluss
1.    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigen-tums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.    Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.


§ 3 Preise
1.    Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
2.    Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang widerspricht.
3.    Sollten wir während der Dauer der Vertragslaufzeit unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so kommen für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise zur Anwendung. Im Fall der Erhöhung der Preise ist der Käufer berechtigt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wirkt sich nicht auf Lieferungen aus, die vor der Preiserhöhung erfolgt sind.


§ 4 Anwendungstechnische Beratung
Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.

§ 5 Lieferung
1.    Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht fest vereinbart wurde, unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort gemäß § 11 abzuholen. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder – sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien – zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Waren. Im Falle der Lagerung der Ware sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer Woche in Rech-nung zu stellen.
2.    Sofern abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, dass wir zur Versendung der Ware ver-pflichtet sind, erfolgen der Transport auf Kosten des Käufers und die Wahl der Trans-portmittel sowie des Transportweges mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Fracht-führer übergeben wird. Lieferungen ab EUR 5.000,00 erfolgen frachtfrei Empfangsstation.
3.    Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
4.    Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffe-nen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündi-gungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gemäß § 9 dieser AGB.
5.    Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6.    Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverord-nung einem Recycling zuführt.

§ 6 Zahlung
1.    Der Kaufpreis und die Entgelte für die Nebenleistungen sind bei Lieferung sofort fällig, sofern nicht andere Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Soweit wir zu Teilleistungen berechtigt sind, können diese auch innerhalb eines einheitlichen Lieferungsvertrages durch Abschlagsrechnungen geltend gemacht und fällig gestellt werden.
2.    Vereinbarte Zahlungsziele gelten ab Bereitstellung der Ware bzw. ab Warenauslieferung und unabhängig vom Eingang der Rechnung beim Käufer.
3.    Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt daneben unberührt.
4.    Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustim-mung erfüllungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käu-fers.
5.    Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
6.    Skonto wird grundsätzlich nicht gewährt. Sollte ausnahmsweise etwas anderes gelten, sind Skontoabzüge nur zulässig, soweit keine Zahlungsrückstände aus der gesamten Geschäftsverbindung bestehen.
7.    Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsab-schluss schließen lassen (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Ferner sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1.    Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammen-hang übernommene wechselmäßige Haftung - wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens - fortbesteht.
2.    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3.    Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.
4.    Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns recht-zeitig nachkommt.
5.    Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Käufer die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Siche-rung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
6.    Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
7.    Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
8.    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 v.H., werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9.    Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts des Käufers ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
10.    Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

§ 8 Mängelansprüche des Käufers
1.    Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen.
2.    Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich,  spätestens innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen. Versäumt der Käufer die ordnungs-gemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
3.    Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzun-gen zu verweigern, bleibt unberührt.
4.    Wenn ein Mangel vorliegt, tragen wir die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-kosten), soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem ande-ren Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungs-verlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
5.    Wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6.    Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 478 BGB) sind wir berechtigt, Rückgriffsrechte des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware und Aufwendungser-satz abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleich-wertigen Ausgleich einräumen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, ohne dass ein Ausgleich einzuräumen ist.
7.    Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung
1.    Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-trauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorherseh-baren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
2.    Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
3.    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

§ 10 Verjährung
1.    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr nach Erhalt der Ware durch den Käufer.
2.    Handelt es sich bei der Ware jedoch um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr 2 BGB).
3.    Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Ansonsten gelten für Scha-densersatzansprüche des Käufers gemäß § 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
1.    Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.
2.    Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl unser Sitz oder
der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
3.    Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG – "UN- Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
4.    Daten des Käufers werden von uns gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

 

Mai 2012

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