§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten nur, wenn
der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
2. Unsere AGB
gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit
Vertrags-bestandteil, als wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt
haben. Dieses Zustimmungserfor-dernis gilt in jedem Fall, beispielsweise
auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an
ihn vorbehaltlos ausführen.
3. Im Einzelfall getroffene,
individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag
beziehungs-weise unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
4.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom
Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen,
Mängelanzeigen, Erklärung von Rück-tritt oder Minderung), bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote
sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer
Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen
oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an
denen wir uns Eigen-tums- und Urheberrechte vorbehalten.
2. Die
Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt,
sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach
seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich
(z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an
den Käufer erklärt werden.
§ 3 Preise
1. Die vereinbarten Preise
verstehen sich ab Werk und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und
sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
2. Für die
Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen
maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen
14 Tagen nach Empfang widerspricht.
3. Sollten wir während der Dauer der
Vertragslaufzeit unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so
kommen für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise zur
Anwendung. Im Fall der Erhöhung der Preise ist der Käufer berechtigt,
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt
der Mitteilung über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom
Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wirkt sich nicht auf Lieferungen
aus, die vor der Preiserhöhung erfolgt sind.
§ 4 Anwendungstechnische Beratung
Soweit wir
Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle
Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren
befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt
insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige
Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
§ 5 Lieferung
1. Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten
Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht fest vereinbart wurde,
unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort gemäß §
11 abzuholen. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, sind
wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu
versenden oder – sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien –
zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang,
den Verlust oder eine Beschädigung der Waren. Im Falle der Lagerung der
Ware sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer Woche in Rech-nung
zu stellen.
2. Sofern abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, dass
wir zur Versendung der Ware ver-pflichtet sind, erfolgen der Transport
auf Kosten des Käufers und die Wahl der Trans-portmittel sowie des
Transportweges mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen. Die
Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem
Fracht-führer übergeben wird. Lieferungen ab EUR 5.000,00 erfolgen
frachtfrei Empfangsstation.
3. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
4. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete
Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von
unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von
Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen,
Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen,
Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren
Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des
Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von
Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem
Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen
Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch wir unter Ausschluss
von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der
Lieferstörung betroffe-nen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Unsere
gesetzlichen Rücktritts- und Kündi-gungsrechte sowie die gesetzlichen
Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der
Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung
und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die
Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gemäß § 9 dieser AGB.
5.
Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90
Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei
zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu
Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist.
Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer
Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten
Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6.
Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen
nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend
der Verpackungsverord-nung einem Recycling zuführt.
§ 6 Zahlung
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für die
Nebenleistungen sind bei Lieferung sofort fällig, sofern nicht andere
Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Soweit wir zu
Teilleistungen berechtigt sind, können diese auch innerhalb eines
einheitlichen Lieferungsvertrages durch Abschlagsrechnungen geltend
gemacht und fällig gestellt werden.
2. Vereinbarte Zahlungsziele
gelten ab Bereitstellung der Ware bzw. ab Warenauslieferung und
unabhängig vom Eingang der Rechnung beim Käufer.
3. Bei
Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt daneben unberührt.
4. Die Hergabe von Wechseln ist
keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustim-mung
erfüllungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten
des Käu-fers.
5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten ist.
6. Skonto wird grundsätzlich
nicht gewährt. Sollte ausnahmsweise etwas anderes gelten, sind
Skontoabzüge nur zulässig, soweit keine Zahlungsrückstände aus der
gesamten Geschäftsverbindung bestehen.
7. Die Nichtbezahlung
fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach
Vertragsab-schluss schließen lassen (z.B. Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller
unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem
Käufer. Ferner sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller
unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und
der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir
uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt
bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende
Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen,
als eine von uns in diesem Zusammen-hang übernommene wechselmäßige
Haftung - wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens -
fortbesteht.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an
Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat
uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit
Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Eine
Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass
hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der
Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen,
überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf
uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass
der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.
4. Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen
Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der
Geschäftsbeziehung mit uns recht-zeitig nachkommt.
5. Forderungen
aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt
der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den
verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der
Käufer die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so
tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis
zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Siche-rung an uns
ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
6. Auf unser Verlangen hat
uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in
unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen
Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis
zu setzen.
7. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und
Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese
Abtretung an.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der
Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 v.H., werden wir auf
Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9. Das Recht des Käufers zur Verfügung über die
unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur
Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die
Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese
Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des
Zurückbehaltungsrechts des Käufers ohne Nachfristsetzung oder Ausübung
des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter
unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
10.
Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die
gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf
unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er
diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte
Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen
verlangen.
§ 8 Mängelansprüche des Käufers
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen.
2.
Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach
Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich,
spätestens innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die
Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels
genau zu bezeichnen. Versäumt der Käufer die ordnungs-gemäße
Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht
angezeigten Mangel ausgeschlossen.
3. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir
nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder durch
Ersatzlieferung berechtigt. Unser Recht, die gewählte Art der
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzun-gen zu verweigern,
bleibt unberührt.
4. Wenn ein Mangel vorliegt, tragen wir die zum
Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
(insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-kosten), soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem ande-ren
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Stellt sich jedoch ein
Mangelbeseitigungs-verlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können
wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
5.
Wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder eine für die
Nacherfüllung vom Käufer gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen
ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein
Rücktrittsrecht.
6. Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 478 BGB)
sind wir berechtigt, Rückgriffsrechte des Käufers mit Ausnahme der
Ansprüche auf Neulieferung der Ware und Aufwendungser-satz abzulehnen,
sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen
gleich-wertigen Ausgleich einräumen. Ansprüche des Käufers auf
Schadensersatz sind ausgeschlossen, ohne dass ein Ausgleich einzuräumen
ist.
7. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im
Übrigen ausgeschlossen.
§ 9 Sonstige Haftung
1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus
welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b)
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-trauen darf); in diesem Fall
ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorherseh-baren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
2. Die sich aus
Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers
nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Wegen einer Pflichtverletzung,
die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten
oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
§ 10 Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1
Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus
Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr nach Erhalt der Ware durch den Käufer.
2.
Handelt es sich bei der Ware jedoch um eine Sache, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die
Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung
(§ 438 Abs. 1 Nr 2 BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen
des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware
beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes
bleiben unberührt. Ansonsten gelten für Scha-densersatzansprüche des
Käufers gemäß § 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
1.
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung
oder aus dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die
Zahlung unser Sitz.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
ist nach unserer Wahl unser Sitz oder
der allgemeine Gerichtsstand des
Käufers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder
Scheckprozess.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden
ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.
April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG –
"UN- Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
4. Daten des Käufers werden
von uns gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.
Mai 2012
Kommentare, Feedback, spezielle Wünsche – treten Sie mit uns in Kontakt. Wir helfen Ihnen gerne weiter.